Die Etappen auf dem Weg zur Unterschutzstellung und Integration in einen öffentlichen Park

Die Unterschutzstellung eines archäologischen Areals erfolgt in drei Hauptschritten, die ihrerseits wieder unterteilt sind in eine Reihe von Zwischenschritten


Schritt 1: Vorläufige Unterschutzstellung

In ihrem Antrag vom 15. September 2020 ersuchte die BI-BURG das Gemeindekollegium, die vorläufige Unterschutzstellung des Areals „An der Burg“ bei der Regierung der DG zu beantragen. Die Ergebnisse der im Juni durchgeführten Sondierungsgrabungen lieferten ausreichend Gründe für diesen ersten Zwischenschritt in der Prozedur der Unterschutzstellung.

Das Gemeindekollegium beschloss am 20. Oktober, den Antrag der BI-BURG zu genehmigen und diese Anfrage zu stellen ; sie wurde der Regierung am 19. November mit den erforderlichen Anlagen übermittelt.

>>>> STAND 19. NOVEMBER 2020


Damit wurde ein erster unabdingbarer Zwischenschritt in Richtung Ziel getan, aber viele weitere müssen noch zunächst bis zur vorläufigen und sodann bis zu einer endgültigen Unterschutzstellung durch die Regierung folgen.

Bevor die Regierung über die vorläufige Unterschutzstellung entscheidet:

  • wird sie den ausführlichen Bericht über die vom 19. Oktober bis 13. November durchgeführten Grabungen abwarten,
  • wird sie die Königliche Landschafts- und Denkmalschutzkommission (KDLK) gemäß Vorgabe des Denkmalschutzdekretes auffordern, den Vorschlag zur Unterschutzstellung zu prüfen und ihr binnen dreißig Tagen ein Gutachten abzugeben

>>>> STAND 14. DEZEMBER 2020


Die Regierung wird über die vorläufige Unterschutzstellung per Erlass entscheiden.

In diesem Erlass muss sie festlegen,

  • welche genaue Abgrenzung das unter Schutz zu stellende Areal haben soll: u.a. ganze Bauparzelle EIFFAGE oder nur ein Teil, darüber hinausgehende Flächen?
  • und welche Einschränkungen des Eigentumsrechtes gelten: u.a. vollständiges Bauverbot oder nur bedingtes Bauverbot?

Dieser Erlass wird mit der Veröffentlichung im Staatsblatt für die Eigentümer und gegenüber Dritten (so u.a. die Gesellschaft EIFFAGE) verbindlich.

Eine vorläufige Unterschutzstellung ist noch keine endgültige Unterschutzstellung; sie wird für einen begrenzten Zeitraum (maximal 1 Jahr) von der Regierung erlassen.

Während dieser Zeit:

  • ist das Ausgrabungsareal geschützt, d.h. ein Baubeginn für die Zeit der vorläufigen Unterschutzstellung zunächst aufgeschoben, sofern der Erlass ein Bauverbot festlegt,
  • können weitere Grabungen, die von den Archäologen für erforderlich erachtet werden, durchgeführt, die Ergebnisse analysiert und der Abschlussbericht zu diesen Grabungen verfasst werden,
  • leitet sie ggf. die Prozedur zur endgültigen Unterschutzstellung ein. Leitet sie diese Prozedur innerhalb der gesetzten Frist nicht ein, können die geplanten Bauarbeiten (OPWYDO) durchgeführt und die Ausgrabungen damit auch definitiv zerstört werden.

>>>> STAND 23. 12. 2020/14. Januar 2021



Schritt 2: Endgültige Unterschutzstellung

Im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung, ob das Areal auch endgültig unter Schutz gestellt wird,

übermittelt die Regierung den Erlass der vorläufigen Unterschutzstellung zur Stellungnahme

  • an die Eigentümer der von der Schutzmaßnahme betroffenen Parzellen,
  • dem Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in einer Tageszeitung und einem Anzeigenblatt. Während 15 Tagen wird die Akte zur Einsichtnahme bei der Stadtverwaltung ausgelegt und jede(r) Bürger*in kann dem Gemeindekollegium seine/ihre Anmerkungen übermitteln. In dieser Phase der Prozedur wird die BIBURG erneut besonders gefordert sein, die Bürger*innen zu informieren und dazu beizutragen, dass möglichst viele sich bei dieser Befragung im Sinne einer endgültigen Unterschutzstellung des Areals aussprechen. Das Gemeindekollegium übermittelt innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Veröffentlichungsverfahrens seine endgültige Stellungnahme und seinen Bericht über die eingegangenen Anmerkungen der Bürger*innen an die Regierung.

>>>> STAND 29. Januar 2021

werden drei große Fragenkomplexe geklärt werden müssen:

  • die Ausarbeitung eines Konzeptes/Projektes seitens der Stadt, wie man die archäologische Stätte auf Dauer erhalten und gestalten will, wobei dies nach Auffassung der BIBURG im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Parkanlage erfolgen soll. Dafür bedarf es auf jeden Fall der Mitwirkung von spezialisierten Archäologen und Planern, die Erfahrung mit der Planung und Gestaltung von archäologischen Stätten haben,
  • die Frage, wer öffentlicher Eigentümer des Geländes werden soll: die DG oder die Stadt St. Vith,
  • und damit verbunden  die Frage, wer den Ankauf/Enteignung des Geländes vornehmen soll und wie die Realisierung des Projektes finanziert wird.

Nach Abschluss dieses Verfahrens und Klärung der genannten Fragen verfügt die Regierung per Erlass über die endgültige Unterschutzstellung

Dieser Erlass legt dann definitiv

  • die Abgrenzung des Areals fest, das unter Schutz gestellt wird
  • die mit der Unterschutzstellung für die Eigentümer verbundenen Auflagen und Einschränkungen des Eigentumsrechtes: „vollständiges oder bedingtes“ Bauverbot für das unter Schutz gestellte Areal. Ein „bedingtes“ Bauverbot könnte darin bestehen, dass ein genau abgegrenzter Teil des Areals noch bebaut werden kann mit der Auflage, den unter Schutz gestellten Teil so zu gestalten, dass die Ausgrabungen dauerhaft geschützt und erhalten bleiben.
  • erhält mit seiner Veröffentlichung im Staatsblatt Rechtskraft,
  • eröffnet für die Eigentümer der unter Schutz gestellten (Teil)-Parzellen dann – und erst dann – das Anrecht auf Erhalt einer Entschädigung zu Lasten der Gemeinschaft für die Wertminderung, die mit den auferlegten Einschränkungen des Eigentumsrechtes für sie verbunden ist. Die Gemeinschaft kann sich von ihrer Pflicht zur Gewährung einer Entschädigung u.a. durch Abkauf der betroffenen Parzellen „befreien“, wie es im Art. 12, §2, letzter Absatz heißt. Die Gemeinschaft oder die Stadt können aber auch im Rahmen eines einzuleitenden Enteignungsverfahrens im öffentlichen Interesse Eigentümer des Areals werden. Sollte es zu einer solchen Prozedur kommen, werden wir sie an dieser Stelle genauer erläutern.

>>>> STAND 06. Mai 2021

Schritt 3: Integration der unter Schutz gestellten archäologischen Funde in ein städtebauliches Konzept

  • Bleiben die aktuellen Eigentümer auch nach der definitiven Unterschutzstellung weiter Eigentümer des geschützten Areals, so sind sie gemäß Denkmalschutzdekret „… verpflichtet, diese(s) durch die notwendigen Unterhaltsarbeiten in gutem Zustand zu erhalten und weder Veränderungen, Beschädigungen, Zerstörungen noch sonstige Beeinträchtigungen vorzunehmen“. Sollten die Eigentümer diese Auflagen vernachlässigen, kann die Regierung von ihnen „die Durchführung von Arbeiten zur Vorbeugung der Zerstörung bzw. Beschädigung des Gutes verlangen“.
  • Es ist davon auszugehen, daß die aktuellen Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommen können oder nicht nachkommen wollen; in diesem Fall können sie das Areal nach Abschätzung des Wertes durch den beauftragten Kommissar des Immobilienerwerbsausschusses an die Gemeinschaft oder die Stadt verkaufen oder die Gemeinschaft bzw. die Stadt leitet ein Enteignungsverfahren im öffentlichen Interesse über den Immobilienerwerbsausschuss („comité d´acquisition“) des Finanzministeriums ein.
  • In jedem Fall sollte das Areal nach Auffassung der BI-BURG in das öffentliche Eigentum übergehen, damit die mittelalterlichen Relikte der Stadtmauer und der Burg in einen öffentlichen Park zwischen dem Zentrum TRIANGEL und den angrenzenden Wohnkomplexen einerseits und dem Stadtzentrum andererseits integriert werden können.
  • Es wird in den kommenden Monaten die Aufgabe des Gemeindekollegiums und des Stadtrates sein, nach Beratung in der zu schaffenden Arbeitsgruppe und in Zusammenarbeit mit externen Fachleuten ein Gestaltungskonzept für diesen Park auszuarbeiten und der Regierung der DG vorzulegen.

Bis dato haben mehr als 3.200 Bürger unsere Petition unterschrieben. Mit Stolz verweisen wir auf das beachtliche Resultat einer vorläufigen Unterschutzstellung, geschehen am 23. Dezember 2020 durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Diese 12-monatige Frist nutzen wir, um unserer Initiative weiterhin an vielen Stellen „lebendig“ zu halten. Auch Sie dürfen uns dabei helfen, indem Sie Ihre Familie und Freunde bitten, uns zu unterstützen.

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